Urheberrecht

Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung eines Werkes und räumt jeder natürlichen Person, die durch eigene geistige und kreative Schöpfung ein Werk geschaffen hat, das absolute Recht ein, diese kreative Leistung zu schützen und für die Nutzung und Reproduktion des Werkes eine angemessene Vergütung zu verlangen

Die Urheberrechtsbestimmungen variieren von Land zu Land und sind von der jeweiligen nationalen Gesetzgebung abhängig. Jedoch haben die meisten Nationen, so auch Österreich, in ein oder mehrere international geltende Urheberrechtsverträge und Konventionen eingewilligt. Wegweisend war die Berner Übereinkunft von 1908, die die Grundsäule des internationalen Urheberrechts bildet. Seit den 90er-Jahren sorgen die europäischen Richtlinien und der Europäische Gerichtshof EuGH für eine zunehmende Harmonisierung des Urheberrechts in Europa. Aktueller Meilenstein ist die im April 2019 in Kraft getretene EU-Richtlinie 2019/790 (DSM), mit der marktbeherrschende Technik-Plattformen erstmals in die Verantwortung genommen werden.

Urheberrechtlicher Schutz in Österreich

Kreative Schöpfungen sind unabhängig von ihrer künstlerischen Qualität mit ihrer Schaffung urheberrechtlich geschützt. Vorausgesetzt wird, dass die individuelle, originelle und kennzeichnende Leistung des Schöpfers, der Schöpferin, erkennbar ist.

Dazu zählen folgende Werke:

  • Werke der bildenden Kunst — Malereien, Zeichnungen, Grafiken, Stiche, Skulpturen, Plastiken, sowie Werke der Objekt-, Licht- und Medienkunst,
  • Lichtbildwerke — Fotografien, oder Werke, die unter ähnlichen Verfahren hergestellt wurden,
  • Werke der Baukunst,
  • Werke der angewandten Kunst — Handwerklich, maschinell oder industriell gefertigte Gebrauchsgegenstände mit künstlerischem Anspruch,
  • Werke der Filmkunst, Stumm- und Tonfilm, Schwarzweiß- und Farbfilm,
  • Werke der Tonkunst,
  • Werke der Literatur,
  • Werke aus den Bereichen Choreografie und Pantomime,
  • Sammelwerke, wenn durch Zusammenstellung einzelner Beiträge eine neue, geistige Schöpfung entsteht.

Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes.

Schutzfrist

Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung eines Werkes und erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. des letztlebenden Miturhebers bei Gemeinschaftswerken. Für Werke der bildenden Künste, sowie der Literatur und der Tonkunst, gilt in Österreich eine 70-jährige Regelschutzfrist, die mit dem Jahr nach dem Tod des Urhebers, der Urheberin einsetzt.

Bei mehreren UrheberInnen (MiturheberInnen) endet der urheberrechtliche Schutz 70 Jahre nach dem Tod des letzten Miturhebers, der letzten Miturheberin.

Nach Ablauf der Schutzfrist spricht man von freigewordenen Werken.

Miturheberschaft

Wenn mehrere KünstlerInnen an einer Schöpfung beteiligt sind und die einzelnen Beiträge nicht gesondert betrachtet werden können, spricht man von einer Gemeinschaftsarbeit. Jede Person, die durch ihren kreativen, schöpferischen und individuellen Beitrag zur Enstehung des Werkes verholfen hat, ist ein/e MiturheberIn.

Das entstandenen Werk kann nur als Einheit veräußert werden. Alle MiturheberInnen müssen in den Verkauf des Werkes einstimmen.

Verzichtet ein/e MiturheberIn auf das ihm/ihr zustehende Urheberrecht, so geht es auf die anderen MiturheberInnen über.

Was nicht geschützt ist

Bloße Ideen sind nicht durch das Urheberrecht geschützt und können daher von anderen Personen auch weitergeführt, verändert und ausgeführt werden.

Freie Werke: Das sind Werke, die vorwiegend einen amtlichen Zweck erfüllen und für diesen hergestellt wurden, unterliegen ebenfalls nicht dem Urheberrechtsschutz. Ausgeschlossen vom Rechtsschutz sind daher Gesetzestexte, Verordnungen, amtliche Erlässe und Bekanntmachungen.

Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte

Diese zwei Arten von Rechten schützen geistige und wirtschaftliche Interessen und räumen dem Urheber/der Urheberin eines Werkes verschiedene persönlichkeits- und vermögensrechtliche Befugnisse ein.

Der/die UrheberIn einer künstlerischen Schöpfung hat folgende Rechte:

Urheberpersönlichkeitsrechte

  • Schutz der geistigen Interessen am Werk - Schutz vor Veränderung, Kürzung, Bearbeitung, Entstellung, Recht auf Namensnennung

Verwertungsrechte

  • Vervielfältigungsrecht | Werke kopieren oder auf einen Datenträger speichern
  • Verbreitungsrecht | Werke in Verkehr bringen, Verkauf, Miete, Leihe
  • Senderecht | Werke durch Rundfunk/Fernsehen, Satellit oder Kabel senden
  • Vorführungsrecht | Werke mittels Bild- und Tonträger öffentlich vorführen
  • Zurverfügungstellungsrecht | Werke online, im Internet anbieten

Urheberrechtsverletzungen

Ein Verstoß gegen das Urheberrecht liegt dann vor, wenn jemand die dem Urheber/der Urheberin vorbehaltenen Werknutzungsrechte verletzt. Etwa wenn das Werk ohne Erlaubnis genutzt wird.

Dies gilt sowohl für die widerrechtliche Nutzung des gesamten Werkes, als auch für die Nutzung wesentlicher, wenn auch kleiner Werkausschnitte.

Wird das Werk in veränderter Form (überarbeitet, verzerrt, beschnitten) also nicht in seiner ursprünglichen Gesamtheit wiedergegeben, so ist ebenfalls das Urheberrecht verletzt.

Eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts liegt vor, wenn die Urheberschaft bestritten wird, oder bei Werkverwendungen die vom Urheber/von der Urheberin gewünschte Urheberzeichnung (Bildnachweis/credit) fehlt.

Verwertungsgesellschaften

Die Bildrecht und ihre österreichischen Schwestergesellschaften nehmen kollektiv und treuhändig Urheberrechte von KünstlerInnen, AutorInnen, Musik- und Filmschaffenden wahr.

Sie sind Solidargemeinschaften von UrheberInnen , die an der Schnittstelle zwischen den Kunstschaffenden und den wirtschaftlich stärkeren RechteverwerterInnen (z.B. Verlage, Social Media-Plattformen, Museen, Fernsehsender, etc.) agieren.

Verwertungsgesellschaften erleichtern den Rechteverwertern gegen Entgelt den Erwerb der Werknutzungsbewilligungen und verteilen diese Gelder an die Kunstschaffenden des In- und Auslandes.

Gesetzliche Monopolstellung

Der Gesetzgeber sichert jeder Verwertungsgesellschaften für ihren Tätigkeitsbereich eine Monopolstellung zu, wodurch Vorteile der kollektiven Wahrnehmung der Rechte erst ermöglicht werden. Die Monopolstellung der Verwertungsgesellschaften sorgt auch dafür, dass Dumping bei Lizenzgebühren verhindert werden kann.

Alle Verwertungsgesellschaften unterliegen staatlicher Prüfung durch die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften. Den Rahmen für Ihre Tätigkeit bildet das Verwertungsgesellschaftengesetz.