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Foto: Europäischer Gerichtshof

EuGH: Rechteinhaber können technische Sicherung gegen "Framing" verlangen

Anfang März hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg in einem Rechtsstreit entschieden, dass Rechteinhaber*innen eine technische Sicherung von ihrem oder ihrer Lizenzpartner*in gegen Framing verlangen dürfen – ja sogar müssen, wenn sie verhindern wollen, dass ihre Werke auch auf anderen Seiten als der lizenzierten genutzt werden können.

Die Entscheidung des EuGH zum Recht der öffentlichen Widergabe ist ein wichtiger Baustein zur Schärfung des Urheberrechts im Internet. Das ist etwa für jene Kunstschaffenden relevant, deren Werke in Sammlungen vertreten sind und auf der Sammlungs-Website präsentiert werden.

Hintergrund der Entscheidung war ein Rechtsstreit zwischen der deutschen Bildrecht-Schwestergesellschaft VG Bild-Kunst und der Deutschen Digitalen Bibliothek. Und zwar in der Frage, ob eine Lizenz für die Nutzung von Werken im Internet davon abhängig gemacht werden kann, dass die Webseite mit einem technischen Schutz gegen Framing versehen wird. Bei dem sogenannten „Framing“ werden Bilder von fremden Internet-Servern in die eigene Webseite eingebunden, man bedient sich also der Lizenz, die ein*e Dritte*r für diese Bilder erworben hat. Nach der bisherigen Rechtsprechung war dies zulässig; die Urheber*innen mussten nicht gefragt werden.

Nun hat der EuGH klargestellt: Bei der Öffnung von Sammlungen und Archiven im Internet müssen die gezeigten Werke gegen Missbrauch durch Dritte geschützt werden. Die Institutionen des kulturellen Erbes sind jetzt in der Pflicht, mit technischen Mitteln hierfür Sorge zu tragen.

Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) sieht die EuGH-Entscheidung zwiespältig. Justitiarin Dr. Anke Schierholz meint: „Einerseits hat der EuGH Künstler*innen die Kontrolle über die Nutzung ihrer Werke im Internet zurückgegeben und seine Rechtsprechung geschärft. Andererseits sehen wir auch, dass es für die Lizenznehmer*innen eine Bürde ist, wenn immer eine technische Sicherung erfolgen muss. Wir hätten uns gewünscht, dass der EuGH weiter geht und auch für das Internet festhält, was in der analogen Welt Standard ist: dass eine Lizenz immer nur den oder die Lizenznehmer*in zur Nutzung berechtigt, nicht aber jede*n beliebige*n Dritte*n.“

Dieser Meinung schließt sich auch Bildrecht-Geschäftsführer Günter Schönberger an: "Man könnte das auch einfacher regeln, aber jede Präzisierung des Urheberrechts ist ein richtiger und wichtiger Schritt. Das Framing ist nur eines jener urheberrechtlichen Themen, die mit technischen Veränderungen verknüpft sind. Es ist wichtig, dass dies bei der Entwicklung des europäischen Urheberrechts weiter im Blick behalten wird."

Pressemitteilung des EuGH zur "Framing-Entscheidung" (PDF)