EU-Urheberrechtsrichtlinie (DSM-RL) | Gesetzesentwurf in Begutachtung
Die im vergangenen Jahr vom EU-Parlament beschlossene EU-Urheberrechtsrichtlinie zum Digital Single Market (DSM-RL)ist bis 2021 auch in Österreich in nationales Recht umzusetzen. Es hat hierzu eine erste Sitzung im Bundesministerium für Justiz (BMJ) gegeben, in welcher die Bildrecht die Interessen ihrer Bezugsberechtigten eingebracht hat.
Aktuell liegt den Stakeholdern ein Gesetzesentwurf des BMJ vor, der einen Teil der besagten EU-Richtlinie umfasst. Die Bildrecht hat in Vertretung ihrer über 6000 Mitglieder der Sparten bildende Kunst, Fotografie, Grafik, Design, Illustration und Choreografie eine erste Stellungnahme zu den nachfolgenden Regelungspunkten im BMJ eingereicht. Sie spricht sich für eine rechtssichere und praxistaugliche Umsetzung der DSM-RL aus.
Der Gesetzesentwurf des BMJ umfasst folgende wichtige Neuerungen für die Bildrecht-Bezugsberechtigten, welche die Bildrecht u.a. wie folgt kommentiert hat:
Art 12 „Kollektive Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung“
Eine wichtige Forderung der Bildrecht betrifft die Möglichkeit der erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung. Die Bildrecht begrüßt die Umsetzung des Art 12 der DSM-RL in nationales Recht, um für Kunstschaffende und Kreative gegenüber großen Internet-Plattformen stärker und effektiver auftreten zu können. Die Umsetzung des Art 12 ist Grundvoraussetzung für darauf basierende Vereinbarungen, die für Bildurheber*innen den wirtschaftlichen Ausgleich massenhafter Bildnutzungen und den Plattformbetreibern die gewünschte Rechtssicherheit bieten.
Art. 14 „Gemeinfreie Werke der bildenden Kunst“
Der Art 14 der EU-Richtlinie stellt eine auf europäischer Ebene festgeschriebene Begrenzung des Urheberschutzes für Fotograf*innen dar, welche Kunstwerke, deren urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen sind, fotografieren und reproduzieren.
Die Bildrecht konnte erreichen, dass entgegen ersten Gesetzesentwürfen diese europäisch zwingend umzusetzenden Vorgaben in der nationalen Umsetzung sich nur auf einfache Lichtbilder (§ 74 UrhG) und nicht auf Lichtbildwerke (§ 3 Abs 2 UrhG) beziehen.
Die nächsten Schritte des Umsetzungsprozesses der DSM-Richtlinie und die anstehenden Dialoge und Sitzungen im BMJ werden im Herbst 2020 erwartet. Zu den weiteren wichtigen Themen für Bildrecht-Bezugsberechtigte gehören die in der EU-Richtlinie verankerte Plattformregulierung und -haftung (Art 17) und das umfassende Thema des europarechtlich festgeschriebenen Urhebervertragsrechts (Art 18 bis Art 22).
Diese Regelungspunkte sind für Bildurheber*innen, deren Werke im wirtschaftlichen Leben vielfach genutzt werden, von besonderer Bedeutung. Die DSM-Richtlinie sieht ein gesetzliches Instrumentarium vor, welches einen angemessenen Ausgleich für die ertragreichen Nutzungen der Werke von Bildurheber*innen bietet. Dieses wird nur greifen, wenn die europarechtlichen Vorgaben in Österreich effektiv und zielführend umgesetzt werden. Die Bildrecht wird sich in gewohnter Weise für die Kunstschaffenden und Kreativen einsetzen, deren Interessen bei den Dialogsitzungen vertreten und durch ihre Stellungnahmen zu rechtssicheren und praxistauglichen Regelungen beitragen.
Stellungnahme der Bildrecht zu Art 14 und Art 12
Die Bildrecht unterstützt auch die Forderungen der Initiative Urhebervertragsrecht für eine Verbesserung der gesetzlichen Rahmenbedingungen.