FAQ
FAQ
Was ist in Österreich urheberrechtlich geschützt?
Die meisten kreativen Schöpfungen sind unabhängig von ihrer künstlerischen Qualität geschützt. Vorausgesetzt wird, dass die individuelle, originelle und kennzeichnende Leistung des Schöpfers, der Schöpferin, erkennbar ist.
Hierunter fallen:
- Werke der bildenden Kunst — Malereien, Zeichnungen, Grafiken, Stiche, Skulpturen, Plastiken, sowie Werke der Objekt,- Licht- und Medienkunst, Lichtbildwerke
- Fotografien, oder Werke, die unter ähnlichen Verfahren hergestellt wurden,
- Werke der Baukunst, Werke der angewandten Kunst - handwerklich, maschinell oder industriell gefertigte Gebrauchsgegenstände mit künstlerischem Anspruch,
- Werke der Filmkunst — Stumm- und Tonfilm, Schwarzweiß- und Farbfilm,
- Werke der Tonkunst,
- Werke der Literatur,
- Werke aus den Bereichen Choreografie und Pantomime,
- Sammelwerke — wenn durch Zusammenstellung einzelner Beiträge eine neue, geistige Schöpfung entsteht.
Welche Rechte hat ein Urheber?
Die Rechte des Urhebers/der Urheberin sind in den §§ 14 ff des österreichischen Urhebergesetzes (UrhG) geregelt. Es ist dem Urheber/ der Urheberin vorbehalten, sein/ihr Werk erstmalig auszustellen, zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu senden, öffentlich zugänglich zu machen, usw.
Neben den wirtschaftlichen Verwertungsrechten regeln die Urheberpersönlichkeitsrechte den Schutz der Urheberschaft, das Recht auf Namensnennung und den Schutz vor unbefugter Veränderung.
Was ist eine Urheberrechtsverletzung?
Ein Verstoß gegen das Urheberrecht liegt dann vor, wenn jemand die dem Urheber/der Urheberin vorbehaltenen Werknutzungsrechte verletzt, etwa wenn ein Werk ohne Erlaubnis genutzt wird.
Dies gilt sowohl für die widerrechtliche Nutzung des gesamten Werkes, als auch für die Nutzung wesentlicher, wenn auch kleiner Werkausschnitte.
Bei der Reproduktion muss der/die SchöpferIn, sowie der vollständige Name des Werkes genannt werden. Wird das Werk in veränderter Form (überarbeitet, verzerrt, beschnitten) also nicht in seiner ursprünglichen Gesamtheit wiedergegeben, so ist ebenfalls das Urheberrecht verletzt.
Was versteht man unter Miturheberschaft?
Wenn mehrere KünstlerInnen an einer Schöpfung beteiligt sind und die einzelnen Beiträge nicht gesondert betrachtet werden können, spricht man von einer Gemeinschaftsarbeit. Jede Person, die durch ihren kreativen, schöpferischen und individuellen Beitrag zur Enstehung des Werkes verholfen hat, ist ein/e MiturheberIn.
Das entstandene Werk kann nur als Einheit veräußert werden. Alle MiturheberInnen müssen in den Verkauf des Werkes einstimmen.
Verzichtet ein/e MiturheberIn auf das ihm/ihr zustehende Urheberrecht, so geht es auf die anderen MiturheberInnen über.
Wie lange sind Werke urheberrechtlich geschützt?
Für Werke der bildenden Künste, sowie der Literatur und der Tonkunst, gilt in Österreich eine 70-jährige Regelschutzfrist, die mit dem Jahr nach dem Tod des Urhebers, der Urheberin einsetzt.
Bei mehreren UrheberInnen (MiturheberInnen) endet der urheberrechtliche Schutz 70 Jahre nach dem Tod des letzten Miturhebers, der letzten Miturheberin.
Welche Rechte werden von der Bildrecht treuhändig wahrgenommen?
Im Interesse unserer Mitglieder nehmen wir folgende Rechte und Vergütungsansprüche wahr:
- Reproduktionsrechte (für analoge oder digitale Bildnutzungen, die insbesondere kommerziell genutzt werden)
Vorführungsrechte (für die öffentliche Wiedergabe mittels Bild- oder Tonträgern)
Senderechte (für die Ausstrahlung von urheberrechtlich geschützten Werken im Fernsehen)
Reprographievergütung (Geräte- und Betreibervergütung - für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch)
Speichermedienvergütung (als Ausgleich für die Speicherung von urheberrechtlich geschützten Werken zum eigenen und privaten Gebrauch auf Speichermedien)
Bibliothekstantieme (für den Verleih von Büchern, Bild- und/oder Bildtonträgern in öffentlichen Bibliotheken, von Kunstwerken in Artotheken)
Schulbuchvergütung (für die Abbildung von Werken bildender Kunst und Fotografie in Schulbüchern)- Das Folgerecht (bei Weiterveräußerung von Originalwerken durch den Kunsthandel)
In welchen Fällen werde ich bei Reproduktionen meiner Werke von der Bildrecht rückgefragt?
Von der Bildrecht rückgefragt werden Sie, wenn es sich bei der Herausgabe von Büchern, Postern, Plakaten, CDs, CD-ROMs, im Internet, auf Textilien, Keramik, Porzellan, usw. um
- Coverabbildungen,
- eine ausschnittsweise Wiedergabe des Werks,
- um die Verwendung in der Werbung
handelt.
Monographische Werke, die das Werk ein- und desselben Kunstschaffenden zum Gegenstand haben, werden von der Bildrecht für inländische KünstlerInnen nur im besonderen Auftrag wahrgenommen.