Mitglied werden
Ihre Mitgliedschaft bei der Bildrecht ist kostenlos.
Durch Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags autorisieren Sie die Bildrecht zur Wahrnehmung Ihrer Rechte.
Ein Beitritt ist sinnvoll, wenn Sie insbesondere die Vorteile von Pauschalvergütungen und Rahmenvereinbarungen nutzen wollen, die die Bildrecht für ihre rund 8.700 Mitglieder mit Medienpartnern wie Zeitungen und TV, sowie mit Museen und Kollektivpartnern (Bund, Land, Wirtschaftskammer) für die Bildnutzung ausverhandelt hat. Sie profitieren damit einerseits von den Pauschalzahlungen dieser Institutionen und andererseits von den Kooperationen mit unseren nationalen und internationalen Partnern.
Ihre Mitgliedschaft schmälert keinesfalls die Chance auf Veröffentlichung Ihrer Werke, sondern im Gegenteil bevorzugen viele Medienpartner Bildnutzungen, die mit der Bildrecht bereits pauschal geregelt sind.
Die Möglichkeit, der Bildrecht beizutreten besteht unabhängig von Staatsbürgerschaft und Wohnsitz.
Um Mitglied zu werden, füllen Sie bitte den für Sie passenden Wahrnehmungsvertrag vollständig aus und unterschreiben Sie diesen persönlich.
Bitte schicken Sie den Vertrag (alle Seiten) per Post an
Bildrecht
Burggasse 7-9/6
1070 Wien
oder als Scan an office@bildrecht.at
Nachdem uns Ihr unterschriebener Vertrag vorliegt,
- werden Sie als bezugsberechtigtes Mitglied registriert und
- erhalten via E-Mail Ihren Aktivierungslink für das Bildrecht-Portal.
- Ändern Sie bei Bedarf den voreingestellten Benutzernamen und
- wählen/bestätigen Sie Ihr individuelles Passwort.
- Mit Bestätigung des Passworts sind Sie im Bildrecht-Portal eingeloggt.
Machen Sie sich zunächst mit dem Bildrecht-Portal vertraut:
- Bitte überprüfen Sie Ihre Stammdaten und korrigieren/ergänzen Sie diese bei Bedarf.
- Rufen Sie die einzelnen Meldeformulare auf und lesen Sie die Anmerkungen am Beginn des Formulars.
Nach diesem ersten Login können Sie sich jederzeit unter member.bildrecht.at oder über den Button Mitglieder-Login auf der Website www.bildrecht.at ins Bildrecht-Portal einloggen, um Ihre Stammdaten zu ändern, Meldungen einzutragen und Ihre Tantiemenabrechnungen downzuloaden.
Folgende UrheberInnen oder deren RechtsnachfolgerInnen (Erbschaft, Übertragung) können Mitglied werden:
Berufsgruppe 1
empfohlen für:
- Bildende KünstlerInnen aller Sparten
- KunstfotografInnen
- ArchitektInnen
- ChoreografInnen
- Bühnen- und KostümbildnerInnen
- FilmemacherInnen (Filme als Werke der bildenden Kunst)
Wahrnehmungsvertrag Berufsgruppe 1
Mit diesem Vertrag werden die kollektiven Rechte (Pauschalvergütungen) und die individuellen Reproduktionsrechte von der Bildrecht wahrgenommen. Das heißt, die Bildrecht kümmert sich auch um Werknutzungsbewilligungen (Lizenzierungen).
Berufsgruppe 2
empfohlen für:
- Gewerbliche FotografInnen
- GrafikerInnen
- DesignerInnen
- IllustratorInnen
- KarikaturistInnen
- ComiczeichnerInnen
Wahrnehmungsvertrag Berufsgruppe 2
Mit diesem Vertrag werden ausschließlich die kollektiven Rechte (Pauschalvergütungen) von der Bildrecht wahrgenommen. Das heißt, die Mitglieder der Berufsgruppe 2 regeln ihre Werknutzungsbewilligungen (Lizenzierungen) selbst.
Berufsgruppe 3
Bild- und Kreativagenturen sowie sonstige Rechteinhaber
Mit diesem Wahrnehmungsvertrag werden je nach Bedarf die Rechte umfassend oder eingeschränkt an die Bildrecht übertragen.
Rechtsnachfolge Berufsgruppe 1 (Urheber:in bzw. Rechteinhaber:in verstorben)
empfohlen für:
- Bildende KünstlerInnen aller Sparten
- KunstfotografInnen
- ArchitektInnen
- ChoreografInnen
- Bühnen- und KostümbildnerInnen
- FilmemacherInnen (Filme als Werke der bildenden Kunst)
Wahrnehmungsvertrag Rechtsnachfolge Berufsgruppe 1
Mit diesem Vertrag werden die kollektiven Rechte (Pauschalvergütungen) und die individuellen Reproduktionsrechte von der Bildrecht wahrgenommen. Das heißt, die Bildrecht kümmert sich auch um Werknutzungsbewilligungen (Lizenzierungen).
Rechtsnachfolge Berufsgruppe 2 (Urheber:in bzw. Rechteinhaber:in verstorben)
empfohlen für:
- Gewerbliche FotografInnen
- GrafikerInnen
- DesignerInnen
- IllustratorInnen
- KarikaturistInnen
- ComiczeichnerInnen
Wahrnehmungsvertrag Rechtsnachfolge Berufsgruppe 2
Mit diesem Vertrag werden ausschließlich die kollektiven Rechte (Pauschalvergütungen) von der Bildrecht wahrgenommen. Das heißt, die Mitglieder der Berufsgruppe 2 regeln ihre Werknutzungsbewilligungen (Lizenzierungen) selbst.
Der passende Vertrag für Sie
Sollte sich Ihr Tätigkeitsschwerpunkt ändern, so ist ein Wechsel innerhalb der Berufsgruppen und somit eine Änderung des von der Bildrecht für Sie wahrgenommenen Rechteumfanges möglich.