Erweiterte kollektive Rechtewahrnehmung

Erweiterte kollektive Rechtewahrnehmung – Veröffentlichung gemäß § 25b Abs 4 VerwGesG 2016 | veröffentlicht am 24. Juni 2026.

Die Bildrecht GmbH wurde per Bescheid der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften vom 23. April 2026 ermächtigt, im Rahmen der erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung gegenüber Anbietern großer Online-Plattformen Bewilligungen für Nutzungshandlungen nach § 18c UrhG zu erteilen..

Erweiterte kollektive Rechtewahrnehmung durch die Bildrecht

Die Bildrecht GmbH nimmt die Rechte ihrer Mitglieder und der Mitglieder ausländischer Schwestergesellschaften auf Basis von Wahrnehmungsverträgen und Gegenseitigkeitsverträgen wahr. Darüber hinaus ist sie berechtigt, in dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Nutzungsbereiche auch Nutzungsbewilligungen für Rechteinhaber zu erteilen, die ihr ihre Rechte weder unmittelbar über einen Wahrnehmungsvertrag noch mittelbar über einen Vertrag mit einer anderen Verwertungsgesellschaft eingeräumt haben. Diese Rechteinhaber werden als „Außenseiter" bezeichnet.

Genehmigter Nutzungsbereich

Die Bildrecht GmbH ist berechtigt, Nutzungsbewilligungen gegenüber Anbietern großer Online-Plattformen für Nutzungshandlungen zu erteilen, die von § 18c UrhG („Sendung und Zurverfügungstellung durch Anbieter großer Online-Plattformen") umfasst werden. Dies gilt für:

  1. Werke der bildenden Künste im Sinne von § 3 UrhG,
  2. Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raume bestehen und nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen (§ 2 Z 3 UrhG), sowie
  3. Lichtbilder im Sinne von § 73 Abs 1 UrhG,

sofern diese nicht ausschließlich für private Zwecke hergestellt wurden.

Rechte und Pflichten der Außenseiter

Außenseiter haben im Rahmen der erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung dieselben Rechte und Pflichten wie Rechteinhaber, die der Bildrecht GmbH ihre Rechte über einen Wahrnehmungsvertrag eingeräumt haben. Das bedeutet insbesondere:

  • Die Lizenzbedingungen für Werke von Außenseitern sind dieselben wie für Werke von Mitgliedern und Bezugsberechtigten.
  • Die Verteilung der Lizenzeinnahmen erfolgt nach denselben Regeln wie für Mitglieder und Bezugsberechtigte – gemäß den geltenden Verteilungsbestimmungen der Bildrecht GmbH.
  • Etwaige Abzüge (z. B. zur Kostendeckung oder für soziale und kulturelle Zwecke) werden in gleicher Höhe vorgenommen wie bei Mitgliedern.

Widerspruchsrecht für Außenseiter

Als Außenseiter haben Sie das Recht, der erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung oder der Erteilung von einzelnen Nutzungsbewilligungen generell oder in bestimmten Fällen jederzeit zu widersprechen – auch nach Erteilung einer Nutzungsbewilligung oder nach Beginn der Nutzung Ihrer Werke.

Der Widerspruch kann gegenüber der Bildrecht GmbH oder gegenüber dem Nutzer (d. h. dem Anbieter der Online-Plattform) erklärt werden. Nutzer und Bildrecht GmbH haben einander über den Empfang eines Widerspruchs unverzüglich zu informieren.

Folgen des Widerspruchs:

  • Die Bildrecht GmbH ist verpflichtet, erteilte Nutzungsbewilligungen unverzüglich zu widerrufen und für die Beendigung der Nutzung eine angemessene Frist zu setzen.
  • Ihr Anspruch auf Ausschüttung der für die Nutzung Ihrer Werke eingezogenen Einnahmen bleibt vom Widerspruch unberührt.
  • Die Bildrecht GmbH stellt sicher, dass die betroffenen Nutzer von erklärten Widersprüchen entsprechend informiert werden.

So erklären Sie Ihren Widerspruch

Der Widerspruch ist schriftlich mit folgenden Angaben zu erklären:

  • Name und, soweit zur Zuordnung Ihrer Werke erforderlich, Geburtsdatum
  • Angabe, ob sich der Widerspruch generell gegen die erweiterte kollektive Rechtewahrnehmung richtet oder auf bestimmte Werke, einzelne Nutzungsbewilligungen oder einen bestimmten Nutzungsbereich beschränkt ist; im Fall eines beschränkten Widerspruchs bitte die betroffenen Werke möglichst genau bezeichnen

Widersprüche richten Sie bitte an:

widerspruch@bildrecht.at

oder postalisch an:

Bildrecht GmbH
Gesellschaft zur Wahrnehmung visueller Rechte
Lizenzabteilung
Burggasse 7-9
1070 Wien

Zur Dokumentation empfehlen wir bei postalischer Übermittlung die Verwendung von Einschreiben mit Rückschein!

Hinweis zur Datenverarbeitung

Zur Erklärung des Widerspruchs verweisen wir auf die damit verbundene notwendige Speicherung und Verarbeitung Ihrer Daten auf Basis unserer Datenschutzerklärung.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten von sog. „Außenseitern“ (Personen, deren Rechte wahrgenommen werden, obwohl sie nicht Mitglieder der Bildrecht sind) erfolgt aufgrund rechtlicher Verpflichtung (Art 6 Abs 1 lit c DSGVO) sowie berechtigten Interesses (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO).“

Weiterführende Informationen

Bescheid der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften vom 23.4.2026

Pflichtveröffentlichungen
insbesondere: Wahrnehmungsgenehmigung der Bildrecht GmbH, Wahrnehmungsverträge, Informationen zur Rechtewahrnehmung (Bedingungen für Wahrnehmungsverträge), Verteilungsbestimmungen der Bildrecht GmbH, Bedingungen für Verträge über Nutzungsbewilligungen (Standardlizenzverträge), Tarif zur Abgeltung von Nutzungen des stehenden Bildes durch Anbieter großer Online-Plattformen iSd § 18c öUrhG

Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften

FAQ: Erweiterte kollektive Rechtewahrnehmung

Was ist die erweiterte kollektive Rechtewahrnehmung?

Die erweiterte kollektive Rechtewahrnehmung ermöglicht es der Bildrecht GmbH, Nutzungsbewilligungen für visuelle Werke nicht nur für ihre Mitglieder, sondern auch für Rechteinhaber zu erteilen, die keinen Wahrnehmungsvertrag mit der Bildrecht oder einer ihrer internationalen Schwestergesellschaften abgeschlossen haben. Diese Rechteinhaber werden als „Außenseiter" bezeichnet.

Wer ist von der erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung betroffen?

Betroffen sind alle Urheber und sonstigen Rechteinhaber von

  • Werken der bildenden Künste (§ 3 UrhG),
  • Werken wissenschaftlicher oder belehrender Art in bildlichen Darstellungen (§ 2 Z 3 UrhG) sowie
  • Lichtbildern (§ 73 Abs 1 UrhG),

die keinen Wahrnehmungsvertrag mit der Bildrecht GmbH oder einer ihrer internationalen Schwestergesellschaften abgeschlossen haben und deren Werke nicht ausschließlich für private Zwecke hergestellt wurden.

Für welche Nutzungen gilt die erweiterte kollektive Rechtewahrnehmung?

Die Genehmigung betrifft Nutzungshandlungen durch Anbieter großer Online-Plattformen im Sinne von § 18c UrhG – also das Senden und Zurverfügungstellen von Inhalten auf großen kommerziellen Plattformen (z. B. Social Media, Video- und Bildplattformen).

Was bedeutet das konkret für meine Werke?

Wenn Sie Außenseiter sind und keinen Widerspruch erklären, kann die Bildrecht GmbH Anbietern großer Online-Plattformen Nutzungsbewilligungen auch für Ihre Werke erteilen. Die Plattform erhält damit eine rechtswirksame Lizenz für die Nutzung Ihrer Werke – und Sie haben Anspruch auf die entsprechenden Lizenzeinnahmen.

Ab wann gilt die erweiterte kollektive Rechtewahrnehmung?

Nutzungsbewilligungen können ab dem 25. September 2026 erteilt werden.

Gilt die erweiterte kollektive Rechtewahrnehmung für alle meine Werke oder nur für einzelne?

Sie erfasst grundsätzlich alle Ihre Werke, die in den genehmigten Bereich fallen (Werke der bildenden Künste, wissenschaftliche oder belehrende bildliche Darstellungen und Lichtbilder, jeweils für Nutzungen nach § 18c UrhG). Sie können die Wahrnehmung jederzeit ausschließen, und zwar entweder generell für alle Ihre Werke oder beschränkt auf einzelne Werke bzw. einzelne Nutzungsbewilligungen.

Erhalte ich als Außenseiter eine Vergütung für die Nutzung meiner Werke?

Ja. Als Außenseiter haben Sie denselben Anspruch auf Ausschüttung der Lizenzeinnahmen wie Mitglieder der Bildrecht GmbH bzw. ihrer internationalen Schwestergesellschaften. Die Verteilung erfolgt nach den geltenden Verteilungsbestimmungen der Bildrecht GmbH. Abzüge für Verwaltungskosten sowie für soziale und kulturelle Einrichtungen werden in gleicher Höhe vorgenommen wie bei Mitgliedern.

Kann ich der erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung widersprechen?

Ja. Als Außenseiter haben Sie jederzeit das Recht, der erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung zu widersprechen – auch nachdem bereits eine Nutzungsbewilligung erteilt wurde oder die Nutzung Ihrer Werke bereits begonnen hat. Sie können generell für alle Ihre Werke widersprechen oder den Widerspruch auf einzelne Werke oder einzelne Nutzungsbewilligungen beschränken.

Wie erkläre ich meinen Widerspruch?

Schriftlich (per E-Mail oder postalisch) an:

widerspruch@bildrecht.at

bzw. an die

Bildrecht GmbH
Lizenzabteilung
Burggasse 7-9
1070 Wien

Bitte geben Sie dabei Ihren vollständigen Namen und, soweit zur Zuordnung erforderlich, Ihr Geburtsdatum an. IanGeben Sie außerdem an, ob der Widerspruch generell gilt oder auf bestimmte Werke, einzelne Nutzungsbewilligungen oder einen bestimmten Nutzungsbereich beschränkt ist. Bei einem beschränkten Widerspruch bezeichnen Sie die betroffenen Werke bitte möglichst genau. Empfohlener Betreff: „Widerspruch gegen erweiterte kollektive Rechtewahrnehmung"

Kann ich den Widerspruch auch gegenüber der Plattform erklären?

Ja. Der Widerspruch kann sowohl gegenüber der Bildrecht GmbH als auch gegenüber dem Nutzer (d. h. dem Anbieter der Online-Plattform) erklärt werden. Nutzer und Bildrecht GmbH sind verpflichtet, einander über den Empfang eines Widerspruchs unverzüglich zu informieren.

Was passiert nach meinem Widerspruch mit erteilten Nutzungsbewilligungen?

Die Bildrecht GmbH ist verpflichtet, erteilte Nutzungsbewilligungen unverzüglich zu widerrufen und dem Nutzer eine angemessene Frist zur Beendigung der Nutzung zu setzen. Ihr Anspruch auf Ausschüttung der bis dahin eingezogenen Einnahmen bleibt unberührt.

Bin ich als Mitglied der Bildrecht GmbH von diesen Regelungen betroffen?

Nein. Die Regelungen zur erweiterten kollektiven Rechtewahrnehmung betreffen ausschließlich Außenseiter – also Rechteinhaber, die keinen Wahrnehmungsvertrag mit der Bildrecht GmbH oder einer anderen Verwertungsgesellschaft abgeschlossen haben. Als Mitglied sind Ihre Rechte bereits über Ihren Wahrnehmungsvertrag geregelt.

Bin ich als Mitglied einer ausländischen Schwestergesellschaft betroffen?

Nein, sofern Ihre Rechte über einen Gegenseitigkeitsvertrag zwischen Ihrer Verwertungsgesellschaft und der Bildrecht GmbH wahrgenommen werden. In diesem Fall sind Sie kein Außenseiter im Sinne dieser Regelung.